Straßenaufsichtsorgane zur Sondertransportbegleitung
Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- keine relevanten Vorstrafen
- keine relevanten strafrechtlichen Verurteilungen
- Lenkberechtigung C und C+E
- entsprechende Ausbildung
–Stufe 2 (Grundkurs + Praxis)
–Stufe 4 (Erweiterungskurs + Praxis)
- bei Wiederbestellung Auffrischungskurs und Tätigkeitsnachweis
Theoretische Ausbildung:
- Grundkurs Stufe 2
- Auffrischung Stufe 2
- Erweiterung Stufe 4
- Auffrischung Stufe 4
Seminarinhalt:
- Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung
Neuerungen und Wiederholungen wichtiger Vorschriften. Auszüge aus der Fahrordnung, Verkehrszeichen, Verkehrsregelungen,Hilfszeichen, bevorzugte Straßenbenützer…
- Zivilrechtliche Verantwortung
- Auszüge aus Amtshaftung und Organhaftung
- Auszüge aus dem VstG
- Grundbegriffe des Schadenersatzes
- Bescheidkunde
Wie kommt ein Sondertransportbescheid zustande? Anhörungen, Ausnahmebewilligung, Bescheide lesen lernen und Auflagen erkennen, Standardauflagen, aktuelle Grenzwerte
- Verkehrsgeografie
- Einschulung am Begleitfahrzeug
- Durchführung von Anhaltungen im Zuge einer Sondertransportabsicherung
- Transportübernahme durch das nach § 97 StVO vereidigte Organ
- Auszüge aus dem KFG
- Fahrzeug- und Ladetechnik, Sicherung der Ladung
- Brückenkunde
Prakische Ausbildung:
Es ist eine ausreichende Ausbildung bei Transportbegleitfirmen durch mehrmalige Teilnahme an Transporten erforderlich.
Für die Vereidigung zum STAO der Stufe 4 müssen Personen sechs Monate Praxis als für die Stufe 2 ermächtigtes Organ nachweisen können. Weiters müssen ein Praxisnachweis über die Teilnahme an zumindest sieben Begleitungen der Stufe 4 und die Absolvierung des Erweiterungskurses nachgewiesen werden.
Der Erweiterungskurs kann auch bereits während der ersten sechs Monate absolviert werden.
Vereidigung:
Personen, die gem. § 97 Abs. 2 StVO vereidet werden, sind in ihren Rechten und Pflichten anderen Organen der Straßenaufsicht (z.B. Bundespolizei) gleichgestellt.
Als solche sind sie - neben den ihnen gem. § 97 Abs. 1 StVO zukommenden Aufgaben - gem. § 97 Abs. 4 StVO berechtigt und verpflichtet, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung zu erteilen. Unterlässt das einzelne Organ eine Amtshandlung, sind die strafrechtlichen Bestimmungen bezüglich Missbrauch der Amtsgewalt anzuwenden. Lediglich eine Strafbarkeit nach der StVO kommt nicht in Betracht. Weiters sind auch Konsequenzen nach den jeweiligen landesrechtlichen Organisationsvorschriften möglich.
Eine ausdrückliche Belehrung (einmalig oder auch im Einzelfall) reicht jedoch keinesfalls aus, um das Straßenaufsichtsorgan aus seiner Haftung zu entlassen.
Bestelldauer:
Die erste Bestellung wird auf drei Jahre vorgenommen. Danach wird jede weitere Verlängerung für jeweils drei Jahre ausgesprochen (Auffrischungskurs nötig).
Seminardauer:
Grundkurs der Stufe 2 |
30 EH à 50 min + Prüfung |
Auffrischung der Stufe 2 (zur Wiedervereidigung nötig) |
7 EH à 50 min |
Erweiterung auf Stufe 4 |
12 EH à 50 min + Prüfung |
Auffrischung der Stufe 4 (zur Wiedervereidigung nötig) |
8 EH à 50 min |
Seminarkosten: Preise auf Anfrage
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die HE Akademie 07242 46640-0
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Die Sound-Funktion ist auf 200 Zeichen begrenzt